Rz. 213

[Autor/Stand] Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG werden die Äquivalenzbeträge und die Flächen von Grund und Boden so- wie des Gebäudes neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Somit werden alle Äquivalenzbeträge und Flächen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgestellt.

 

Rz. 214

[Autor/Stand] Eine Abweichung kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Flächen insb. aufgrund einer Veränderung im Baubestand nachträglich hinzukommen oder wegfallen oder durch eine Veränderung der Steuerpflicht (z.B. Gewährung oder Wegfall einer Steuerbefreiung nach §§ 3 und 4 GrStG) erstmals oder nicht mehr der Besteuerung unterliegen. Ob eine Bedeutung für die Besteuerung besteht, richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 BayGrStG. Dort wird eine Differenzierung einerseits nach der Auswirkung der Änderung zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen, andererseits zwischen Tatsachenänderungen bezüglich des Grund und Bodens und der Gebäudeflächen getroffen. Diese Differenzierungen erscheinen nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers mit Blick auf einen bürgerfreundlichen Gesetzesvollzug geboten. Bei entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 1 BayGrStG ist der Grundsteuer neu festzusetzen, wenn

  • der Äquivalenzbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht,
  • der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Äquivalenzbetrags abweicht,
  • oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5 Euro nach oben abweicht

Die Wertfortschreibungsgrenze gemäß § 222 Abs. 1 BewG von 15.000 EUR ist hier nicht zu berücksichtigen.

Eine Zurechnungsfortschreibung ist vorzunehmen, wenn sich zu der zuletzt getroffenen Feststellung eine Abweichung ergibt, die für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayGrStG). Eine Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Abs. 2 BewG) setzt eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse voraus, vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu § 222 BewG Rz. 90 ff. Eine Zurechnungsfortschreibung ist nach Nr. 2.1.222.2 Satz 4 AEBayGrSt nicht bei einer bloßen Umfirmierung einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen.

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Der bisherige Begriff der Wertfortschreibung (§ 222 Abs. 1 BewG) wird aufgrund des gewählten Flächenmodells terminologisch als Betragsfortschreibung gefasst. Eine Fortschreibung wird auch dann durchgeführt, wenn die Feststellung eines Äquivalenzbetrags oder einer Fläche mit null durchzuführen wäre und deshalb mangels steuerlicher Bedeutung nicht mehr zu treffen ist, also wegfällt. Die Fortschreibung umfasst in diesem Fall die Feststellung der noch verbleibenden Äquivalenzbeträge und Flächen. Als Betragsfortschreibung wird die Neufeststellung der Äquivalenzbeträge bezeichnet. Die Flächen werden im Rahmen einer Flächenfortschreibung neu festgestellt. In der Praxis wird regelmäßig eine Betrags- und Flächenfortschreibung durchzuführen sein. Eine Betragsfortschreibung allein käme nur bei einer gesetzlichen Anpassung der Äquivalenzzahlen der Höhe nach in Frage.

Änderungen der Vermögensart, wie z.B. der Wechsel einer landwirtschaftlichen Fläche in das Grundvermögen nach § 233 Abs. 2 BewG, führen nach Nr. 2.1.222.7 Satz 3 AEBayGrSt nicht zu einer Betragsfortschreibung, sondern zu einer Nachfeststellung für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Sind alle Grundstücke eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vom Wechsel der Vermögensart betroffen, ist zugleich eine Aufhebung des Grundsteuerwerts für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Geht nur ein Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in das Grundvermögen über, ist wegen des Flächenabgangs bei der verbleibenden wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine Wertfortschreibung zu prüfen.

 

Rz. 216

[Autor/Stand] In Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayGrStG ist festgehalten, dass eine Fortschreibung auch zur Beseitigung einer fehlerhaften Feststellung erfolgt. Dies ist nach § 222 Abs. 3 BewG der bundesgesetzliche Regelfall und soll daher auch für die besondere Betrags- und Flächenfortschreibung gelten.

 

Rz. 217

[Autor/Stand] Im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens erfolgt nach diesem Gesetz eine Lastenverteilung anhand des Flächenmodells. Da diese auf den Flächen des Grundstücks sowie einer gesetzlichen Äquivalenzzahl basiert, ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG keine weitere Hauptfeststellung geboten. Für Grundstücke des Grundvermögens ist nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers vielmehr die sinngemäße Anwendung der Regelungen der §§ 222 bis 226 BewG über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung einer Feststellung der Äquivalenzbeträge ausreichend, durch die laufende Änderungen nachvollzogen werden können. Die sinngemäße...

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