Rz. 73

[Autor/Stand] Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG definiert den Grundsteuermessbetrag des Grundstücks als die Summe aus dem Produkt aus dem Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG und der Grundsteuermesszahl nach Art. 4 BayGrStG und den Produkten aus den Äquivalenzbeträgen von Wohn- und Nutzflächen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BayGrStG und der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach Art. 4 BayGrStG. Die Grundsteuermesszahl beträgt nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG grundsätzlich 100 %. Die Grundsteuermesszahl wird für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG auf 70 % ermäßigt.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Satz 1 regelt die zweite Stufe des der Grundsteuer zugrundeliegenden dreistufigen Verfahrens. Die erste Stufe bildet die Ermittlung und Feststellung der Äquivalenzbeträge durch die Finanzbehörde. Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzbehörde bildet die zweite, und die Festsetzung der Grundsteuer durch die hebeberechtigte Kommune die dritte Stufe. Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist durch Anwendung der jeweiligen Grundsteuermesszahl auf den maßgebenden Äquivalenzbetrag zu ermitteln. Bezüglich der Grundsteuermesszahl wird auf Art. 4 BayGrStG verwiesen. Die im Grundsteuergesetz allgemein verwendeten Begriffe Steuermesszahl und Steuermessbetrag werden zur Konkretisierung als Grundsteuermesszahl und Grundsteuermessbetrag bezeichnet.[3] Für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist das Lagefinanzamt zuständig (§§ 18, 22 Abgabenordnung). Mit der Aufnahme einer gesetzlichen Tarifstufe vor Anwendung des kommunalen Hebesatzes nutzt der bayerische Gesetzgeber die Möglichkeit, auf die Verteilung der Grundsteuerbelastung innerhalb einer Gemeinde Einfluss zu nehmen.[4]

 

Rz. 75

[Autor/Stand] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG auf volle Cent nach unten abzurunden.

 

Rz. 76– 78

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[3] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 1 Abs. 2, 14.
[4] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 1 Abs. 2, 14.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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