Rz. 291
[Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung[2] ist der Finanzgerichtsweg über den Grundsteuermessbetrag im entsprechenden Umfang wie bisher eröffnet.
Rz. 292
[Autor/Stand] § 32h Abgabenordnung gilt gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG mit der Maßgabe, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 33a der Verfassung des Freistaats Bayern[4] für die Aufsicht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des BayGrStG zuständig und das Bayerische Datenschutzgesetz einschlägig ist. Diese Regelung gilt einheitlich sowohl für das finanzbehördliche Festsetzungs- und Veranlagungsverfahren, als auch das kommunale Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer. Statt der über § 32h Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Bezug genommenen §§ 13 bis 16 Bundesdatenschutzgesetz gelten somit die entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes[5]. Im Übrigen sind die über § 29b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 31c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 32g und § 32j AO in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als Landesrecht anzuwenden.
Rz. 293– 295
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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