Rz. 286

[Autor/Stand] Das BayGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das BayGrStG ist kein in sich geschlossenes Gesetz. Soweit sich aus dem BayGrStG nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG auch für in Bayern belegene Grundstücke Anwendung.

 

Rz. 287

[Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich dagegen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Übergangsvorschriften hinsichtlich des bisherigen Rechts sind daher dem Bundesrecht zu entnehmen (vgl. § 266 BewG und die Kommentierung hierzu). Auf diese können die landesrechtlichen Regelungen nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers mangels Gesetzgebungskompetenz keine ausschließende oder modifizierende Wirkung entfalten.[4]

 

Rz. 288– 290

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[2] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023
[4] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des BayGrStG v. 10.5.2021, Drucks. 18/15755, Art. 9 Abs. 1, 24.
[Autor/Stand] Autor: Sklareck, Stand: 01.08.2023

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