Art. 8 Erweiterter Erlass
(1) 1 Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis können erlassen werden, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. 2 Die §§ 163 und 227 AO sowie §§ 32 bis 34 GrStG bleiben unberührt.
(2) Ein Fall des Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere vorliegen bei wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens,
1. wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht, | |
2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist oder | |
3. bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenanteil aufweist oder auf Dauer nicht genutzt wird. |
(3) § 35 GrStG gilt entsprechend.
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