Rz. 137

[Autor/Stand] Der gesonderte Hebesatz gilt nur für bestimmte, nicht für sämtliche Grundstücke einer Gemeinde. Die erste Eingrenzung bezieht sich auf den Status als unbebaute Grundstücke. Da das LGrStG BW aufgrund des Bodenwertmodells nicht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterscheidet und in § 37 Abs. 1 Satz 1 LGrStG BW als wirtschaftliche Einheit (nur) das Grundstück bezeichnet, findet sich hier erstmals eine solche Differenzierung. § 145 Abs. 1 Satz 1 BewG bezeichnet unbebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Entweder befinden sich danach keine Gebäude auf dem Grundstück oder die Gebäude sind nicht benutzbar. Zum Gebäudebegriff und zu weiteren Abgrenzungen vgl. § 146 BewG Rz. 14–34. Gestaltungsmöglichkeiten werden im Schrifttum aufgezeigt.[2] So soll auch eine "Alibi-Bebauung" mit einem Gebäude von untergeordneter Bedeutung ausreichen, um dem gesonderten Hebesatz auszuweichen.[3]

Die zweite Eingrenzung bezieht sich auf baureife Grundstücke. Das sind nach § 50a Abs. 2 LGrStG BW unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich. Die Regelung deckt sich mit § 25 Abs. 5 Satz 3 GrStG. Stellt sich im Nachhinein (z.B. nach einem mehrjährigen Rechtsstreit) heraus, dass eine Bebauung in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, soll dies einer Einstufung als baureifes Grundstück nicht im Wege stehen (§ 25 GrStG Rz. 51). Diese Regelung wird im Schrifttum aufgrund ihrer Absolutheit als zu weitgehend eingestuft.[4] Es gibt in der Realität zahlreiche Fallkonstellationen, in denen Grundstücke trotz ihrer Baureife (noch) nicht baulich genutzt werden (zu möglichen Gründen vgl. § 25 GrStG Rz. 51).

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2022
[2] Vgl. Feldner/Schätzlein, DStR 2021, 513.
[3] Vgl. Grootens in Grootens, § 25 GrStG Rz. 151.
[4] Vgl. Feldner/Schätzlein, DStR 2021, 513.

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