Gleichlautende Ländererlasse vom 15.03.1999

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem 4. Abschnitt des Bewertungsgesetzes (Bedarfsbewertung); Ermittlung eines Anteils am Betriebswert nach § 142 Abs. 1 i.V.m. § 49 BewG

1. Nach § 141 Abs. 2 BewG werden bei der Berechnung des Betriebswerts – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse – zunächst die Ertragswertanteile sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsteils berücksichtigt. Anschließend wird der Betriebswert gemäß § 142 Abs. 1 BewG unter sinngemäßer Anwendung des § 49 BewG ermittelt. Hierzu sind in Pachtfällen und bei sonstigen Nutzungsüberlassungen die Ertragswertanteile der nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden oder der nicht mitverpachteten Wirtschaftsgüter auszuscheiden.

Werden nur Flächen verpachtet, sind beim Verpächter die im Ertragswert dieser Flächen enthaltenen Anteile für Wirtschaftsgebäude sowie für stehende und umlaufende Betriebsmittel abzuziehen.

Werden nur Flächen zugepachtet, ist beim Pächter der im Ertragswert dieser Flächen enthaltene Anteil für den Grund und Boden abzuziehen.

Ist ein Betrieb mit eisernem Inventar gemäß §§ 582 a ff BGB verpachtet worden oder § 48 a BewG bei der Ermittlung des Betriebswerts angewandt worden, ist eine Aufteilung nach § 49 BewG nicht vorzunehmen.

2. Die auszuscheidenden Ertragswertanteile sind wie folgt zu ermitteln:

  1. a) Werden von mehreren Verpächtern Flächen zugepachtet, ist für den Pächter lediglich ein Anteil anzusetzen, der aus der Summe der Ertragswerte sämtlicher zugepachteter Flächen derselben Nutzung abzuleiten ist. Die Ermittlung der Ertragswerte dieser Flächen richtet sich bei landwirtschaftlicher Nutzung nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BewG. Dabei sind die Ertragsmeßzahlen (EMZ) der zugepachteten Flächen heranzuziehen. Können die entsprechenden EMZ nicht unmittelbar aus dem Liegenschaftskataster entnommen werden, sind sie grundsätzlich aus den durchschnittlichen EMZ der Belegenheitsgemarkung abzuleiten (R 135 Abs. 6 Satz 3 ErbStR).
  2. b) Bei der Verteilung der Ertragswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte entfallen auf die betroffenen Wirtschaftsgüter die in der folgenden Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anteile. Stimmen die tatsächlichen Wertanteile mit den Tabellenwerten offensichtlich nicht überein, kann von den Tabellenwerten abgewichen werden. Die ausgewiesenen prozentualen Anteile können bei Bedarf durch Bildung von Zwischenwerten an die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse angepaßt werden.
  3. c) Bei viehlosen Betrieben – ausgenommen Stückländereien – sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung die Wertanteile für stehende und umlaufende Betriebsmittel jeweils zu halbieren. Der Gebäudewertanteil ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls herabzusetzen.
  4. d) Für die forstwirtschaftliche Nutzung und die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Nebenbetriebe sind die Ertragswerte bzw. die Einzelertragswerte nach § 142 Abs. 2 oder 3 BewG nach sachverständigem Ermessen aufzuteilen. Der Ertragswert des Geringstlandes ist aus Vereinfachungsgründen in vollem Umfang dem Eigentümer zuzurechnen.
  5. e) Wird die Wertgrenze von 1.000 DM nach Zusammenrechnung der Anteile für die einzelnen Beteiligten, die nicht Eigentümer des Grund und Bodens sind, am Betriebswert nicht erreicht, unterbleibt eine Verteilung nach § 49 Abs. 1 Satz 3 BewG.

Prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter am Ertragswert

Nutzung/Nutzungsteil Grund und Boden (davon Dauerkultur) Wirtschaftsgebäude stehende Betriebsmittel (davon Gewächshäuser) umlaufende Betriebsmittel
Landwirtschaft selbstbewirtschaftete Flächen in ha selbstbewirtschaftete Flächen selbstbewirtschaftete Flächen in ha selbstbewirtschaftete Flächen in ha
0-25

über

25-50

über

50
0-25

über

25-50

über

50
0-25

über

25-50

über

50
0-25

über

25-50

über

50
51 58 64 23 18 17 19 19 14 7 5 5
Hopfen 61(26) 14 20 5
Spargel 74(26) 7 14 5
Weinbau Nutzungsgröße Nutzungsgröße Nutzungsgröße Nutzungsgröße

bis

2 ha

über

2 ha

bis

2 ha

über

2 ha

bis

2 ha

über

2 ha

bis

2 ha

über

2 ha
Traubenerzeugung

75

(49)

77

(51)
11 10 14 13 - -
Faßweinausbau

37

(24)

44

(28)
26 19 24 22 13 15
Flaschenweinausbau

33

(20)

39

(24)
27 20 23 21 17 20

Gärtnerische Nutzung

Gemüsebau
 
- Freiland 37 27 18 18
- unter Glas 5 9

79

(74)
7
Blumen- und Zierpflanzenbau  
- Freiland 44 14 19 23
- unter Glas, beheizbar 3 9

64

(58)
24
- unter Glas, nicht beheizbar 10 11

47

(36)
32
Obstbau

62

(30)
17 12 9
Baumschulen  
- Freiland 14 10 7 69
- unter Glas 8 7

45

(40)
40
 

Normenkette

BewG § 142 Abs. 1 i.V.m. § 49

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 423

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 15.03.1999

FinMin Sachsen, 35 - S 3125 c - 1/11 - 9802

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3125 c - 1 - V A 4

FinMin Saarland, B/5 - 53/99 - S 3125 c

FinMin Bremen, S 3125 c - 13

FinMin Thüringen, S 3125 c A - 01 - 201 (S)

FinMin Brandenburg, 32 - S 3125 c - 1/99

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3125 c A - 447

FinMin Hamburg, 51 - S 3125 c - 01...

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