Fraglich ist, wie zu entscheiden ist, wenn der selbst erzeugte Strom

  • teilweise gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist und
  • teilweise im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte.

aa) Überwiegender Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb

Sofern der Strom überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzuordnen.

Daneben besteht ein Gewerbebetrieb, bei dem auch die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms zu erfassen sind. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und Einlage in den Gewerbebetrieb).

Nebenbetrieb? Ein Nebenbetrieb i.S.d. R 15.5 Abs. 3 EStR 2012 kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Stromerzeugung durch Photovoltaik nicht vorliegen, weil der Verkauf von Strom stets zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (R 15.5 Abs. 12 S. 2 EStR 2012). Nur bei der Biogaserzeugung kann ein Nebenbetrieb entstehen (R 15.5 Abs. 12 S. 3 EStR 2012).

bb) Überwiegende entgeltliche Einspeisung ins Stromnetz

Wenn der Strom stattdessen überwiegend gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist werden sollte, ist die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs zuzuordnen. Die Entgelte aus dem Verkauf des Stroms sind im Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Betriebsausgaben werden aufgeteilt (Entnahme aus dem Gewerbebetrieb und Einlage in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb).

Für die landwirtschaftliche Tätigkeit gelten die allgemeinen Grundsätze.

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