Vollständige Einspeisung ins Stromnetz: Die vollständige Einspeisung des Stroms in das Stromnetz gegen Entgelt führt unstreitig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Vollständiger Stromverbrauch im eigenen LuF-Betrieb: Sofern der selbst erzeugte Strom jedoch vollständig im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden sollte, stellt sich die Frage nach Einkünften nicht, weil das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Die Voraussetzung i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist sowohl bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft als auch aus Gewerbebetrieb maßgebend.[25]Beachten Sie: Zu prüfen ist stattdessen, ob die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Das ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.

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