Bei Einkünften aus der Produktion und dem Verkauf von Fischen und Pflanzen aus Aquaponik liegen ebenso Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, weil beide Produktionsarten für sich allein betrachtet auch zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. Die Verknüpfung von Aquakultur und Hydroponik führt m.E. nicht zu einer anderen Beurteilung.

Gemeinsamer Betrieb oder getrennte Betriebe? Fraglich ist allerdings,

  • ob ein gemeinsamer Betrieb Aquaponik oder
  • ob zwei getrennte Betriebe Aquakultur und Hydroponik

vorliegen. Bei der Aquaponik werden Fisch- und Pflanzenzucht technisch derart miteinander verflochten und aufeinander abgestimmt, dass sie einander erfordern und nicht getrennt werden können, so dass m.E. ein gemeinsamer Betrieb vorliegt.

Mögliche Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen? Außerdem ist zu beurteilen, ob bei der Fisch- und Pflanzenzucht mittels Aquaponik eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen möglich ist. Sofern eine Land- und Forstwirtschaft betreibende Person nur eine Fisch- und Pflanzenzucht mittels Aquaponik ausübt, ist der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn

  • die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen
  • die in Anlage 1a Nr. 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten (§ 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 2 EStG).

Als Sondernutzungen i.S.d. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG gelten die in § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c-e BewG i.V.m. Anlage 1a Nr. 2 genannten Nutzungen (vgl. § 13a Abs. 6 S. 1 EStG). Das sind

  • die weinbauliche,
  • die gärtnerische und
  • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen

Nutzungen (vgl. § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c-e BewG).

Zur gärtnerischen Nutzung gehört der Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen (§ 174 Abs. 2 S. 1 BewG). Die Teichwirtschaft zählt zur übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BewG).

Fazit: Bei der Fisch- und Pflanzenzucht mittels Aquaponik liegen im Ergebnis Sondernutzungen vor. Sofern die weiteren Voraussetzungen i.S.d. § 13a EStG bestehen, ist der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge