LfSt Bayern, 18.2.2015, S 2149.2.1 - 11/4 St 32

Neue UNIFA-Vorlage „Wegfall Gewinnermittlung Durchschnittssätze”

Die Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

Mit Art. 5 des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) – GnD – neu geregelt. Art. 5 ist am 1.1.2015 in Kraft getreten (vgl. Art. 16).

Nach § 52 Abs. 22a EStG ist die Neuregelung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG wurden teilweise neu geregelt. Danach ist eine GnD nur anwendbar, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht – wie bisher –
  • die Tierbestände 50 VE nicht übersteigen – wie bisher –
  • die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha nicht überschreiten – wie bisher –.

    Neu ist der Stichtag 15. Mai (= Mehrfachantrag Agrarförderung) innerhalb des Wirtschaftsjahrs und nicht mehr die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.

    Neu ist die Rechtsfolgenverweisung auf § 160 BewG (hier Sondernutzungen; Bewertung von Grundbesitz für die ErbSt ab 1.1.2009) und nicht mehr auf § 34 BewG (hier Sonderkulturen Hopfen und Spargl; Einheitsbewertung). Daher gehören bei § 160 BewG neben Hopfen und Spargel auch Tabak zu den Sondernutzungen (wenn diese Nutzungen die jeweiligen Bagatellflächen in Abschn. 1.13 BewRL überschreiten).

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 ha nicht überschreiten – neu – (statt der bisherigen Grenze von 2.000 DM des bewertungsrechtlichen Wertes).
  • die selbstbewirtschafteten Flächen der jeweiligen Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG (= Sondernutzungen nach § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c – e BewG [= weinbauliche Nutzung, gärtnerische Nutzung und übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung] i. V. m. der Anlage 1a Nr. 2 EStG), die in Anlage 1a Nr. 2 Sp. 2 EStG genannten Grenzen nicht überschreiten.

    Der Höhe nach wurde die bisherige bewertungsrechtliche Grenze von 2.000 DM je Sondernutzung durch eine genaue Flächengrenze in Anlage 1 Nr. 2 Spalte 2 des EStG nur für die dort genannten Nutzungen ersetzt. Für die forstwirtschaftliche Nutzung wurde eine spezielle Flächengrenze von 50 ha eingeführt (s. o.).

    Dem Grunde nach gehören – neu – nicht mehr zu den Sondernutzungen die Nebenbetriebe, das Abbauland und das Geringstland und die in der Anlage 1 Nr. 2 Spalten 1 und 2 EStG nicht aufgeführten Nutzungen wie Beeren, Pilzanbau. Zwischen Forellen- und Karpfenteichwirtschaft wird nicht mehr unterschieden.

    Beim Nutzungsteil Spargel ist eine GnD nur bis 0,42 ha (bisher ca. 0,8 ha) und beim Nutzungsteil Karpfenteichwirtschaft bis 1,6 ha (bisher ca. 3 ha) möglich. In einschlägigen Fällen ist auf den Wegfall hinzuweisen.

  • reine Sondernutzungsbetriebe, soweit sie nicht die Flächengrenzen in der Anlage 1 Nr. 2 Spalte 2 des EStG überschreiten (neu: also ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen); z.B. reine weinbauliche Nutzung, reine gärtnerische Nutzung, reine Imkerei (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Geht im laufenden Wirtschaftsjahr ein Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung über und wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt, gelten die Zugangsvoraussetzungen nicht, d.h. der Übernehmer hat die Gewinnermittlung im Wj. des Übergangs fortzuführen.

Der Stpfl. ist – wie bisher – auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall der Zugangsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG besonders hinzuweisen.

Bei den Wegfallmitteilungen sind die Zugangsvoraussetzungen nach der – am 1.1.2015 in Kraft getretenen – Regelung in § 13a Abs. 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG zu prüfen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 5 EStG ist der Gewinn erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder vorliegen. Die an die gesetzliche Neufassung angepasste UNIFA-Vorlage „Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bzw. Kurzform: Wegfall Gewinnermittlung Durchschnittssätze” wird mit dem Februar-Paket bereitgestellt. Derzeit erforderliche Wegfallmitteilungen sind daher kurzfristig zurückzustellen.

Erstmals für das Wj. 2015/16 ist für Sondernutzungen, die die in der Anlage 1 Nr. 2 Spalte 3 EStG genannten Grenzen überschreiten ein Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. Für in der Anlage 1 Nr. 2 des EStG nicht genannte Sondernutzungen ist im Rahmen der GnD der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG). Der Gewinn aus den Nebenbetrieben oder dem Abbauland ist künftig nach § 13a Abs. 7 EStG zu erfassen. Das Geringstland ist – neu – im Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG enthalten.

Der Freibetrag nach § 13a Abs. 6 EStG a. F. von 1.534 EUR wurde abgeschafft.

Weitergehende Informationen über die – erstmals für das Wj. (Kj...

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