LSF Sachsen v. 20.4.2015, S 2149 - 13/1-211

 

1. Neuregelung des § 13a EStG

Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) neu geregelt.

Die Neuregelung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet (vgl. § 52 Abs. 22a EStG), d.h.

– wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht: ab 2015
– bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr: ab dem Wirtschaftsjahr 2015/2016
 

2. Zugangsvoraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Mit der Neuregelung wurden auch die Zugangsvoraussetzungen in § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG zum Teil neu gefasst:

Keine Buchführungspflicht (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Der Gewinn darf – wie bisher – nur dann nach § 13a EStG ermittelt werden, wenn keine Buchführungspflicht besteht.

Flächengrenze für landwirtschaftliche Nutzung (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (ohne Sondernutzungen) dürfen – wie bisher – 20 Hektar nicht überschreiten.

Neu ist, dass dabei nicht mehr auf den Beginn des Wirtschaftsjahres, sondern auf den 15. Mai des jeweiligen Wirtschaftsjahres abgestellt wird. Zu diesem Stichtag müssen die Betriebe ihre Flächen auch für Zwecke der Agrarförderung ermitteln.

Grenze für die Tierbestände (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)

Die Grenze von 50 Vieheinheiten ist unverändert.

Neue Flächengrenze für forstwirtschaftliche Nutzung (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)

Die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen 50 Hektar nicht überschreiten. Auf die bewertungsrechtliche Grenze von 2.000 DM für Sondernutzungen kommt es nicht mehr an.

Geänderte Zugangsvoraussetzungen bei Sondernutzungen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG)

Bisher durfte der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen 2.000 DM je Sondernutzung nicht übersteigen. Diese wertmäßige Grenze entfällt. Stattdessen dürfen die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen die in der neuen Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 des EStG genannten Grenzen nicht übersteigen:

weinbauliche Nutzung 0,66 Hektar
Nutzungsteil Obstbau 1,37 Hektar
Nutzungsteil Gemüsebau  
  – Freilandgemüse 0,67 Hektar
  – Unterglas Gemüse 0,06 Hektar
Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau  
  – Freiland Zierpflanzen 0,23 Hektar
  – Unterglas Zierpflanzen 0,04 Hektar
Nutzungsteil Baumschulen 0,15 Hektar
Sondernutzung Spargel 0,42 Hektar
Sondernutzung Hopfen 0,78 Hektar
Binnenfischerei 2.000 Kilogramm Jahresfang
Teichwirtschaft 1,6 Hektar
Fischzucht 0,2 Hektar
Imkerei 70 Völker
Wanderschäfereien 120 Mutterschafe
Weihnachtsbaumkulturen 0,4 Hektar

Nicht mehr zu den Sondernutzungen gehören die Nebenbetriebe, das Abbauland und das Geringstland.

Neu ist auch, dass reine Sondernutzungsbetriebe (d.h. Betriebe ohne selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen) ihren Gewinn bei Einhaltung der o.g. Grenzen nach § 13a EStG ermitteln dürfen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

3. Mitteilung über den Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Der Wegfall der Zugangsvoraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist – wie bisher – dem Steuerpflichtigen mitzuteilen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Mitteilung über den Wegfall (Vordruck ESt 031) wurde an die neue gesetzliche Regelung angepasst. Die geänderte UNIFA-Vorlage wird mit dem Vorlagenpaket April 2015 bereitgestellt.

 

4. Neuregelung bei Betriebsübergang (§ 13a Abs. 1 Satz 3 EStG)

Geht ein Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung über und wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt, so gelten die Zugangsvoraussetzungen nicht. Der Übernehmer hat die bisherige Gewinnermittlungsmethode im Wirtschaftsjahr des Übergangs fortzuführen.

 

Normenkette

EStG § 13 a Abs. 1

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