Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderurlaub - § 55 Abs 2 MTArb

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 55 Abs 2 MTArb kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob die von dem Arbeitnehmer geplante Fortbildung mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 426/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 9 AZR 426/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.06.1999 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.000,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bei der Beklagten als Krankenträger tätig gewesen ist, begehrt von dieser die Gewährung von Sonderurlaub anlässlich seines Studiums der Sozialökonomie an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in H... gemäß § 55 Abs. 2 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab 06.05.1999 bis

05.04.2002 Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Lohnes gemäß § 55 Abs. 2

MTArbL zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.06.1999 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Sonderurlaubsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 MTArbL gegeben seien. Die Aufnahme des Studiums der Sozialökonomie, das der Fortbildung des Klägers diene, sei ein wichtiger Grund, auch wenn die Weiterbildung des Klägers nicht in dem von ihm ausgeübten beruflichen Bereich erfolge. Dienstliche oder betriebliche Verhältnisse stünden der Gewährung des Sonderurlaubs nicht entgegen. Den Ausfall des Klägers könne die Beklagte durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken. Die Verweigerung des Sonderurlaubs habe nicht der Billigkeit entsprochen.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 06.08. zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 31.08. Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.10. verlängert worden war, am 27.10.1999 begründet.

Die Beklagte trägt vor:

Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 MTArb seien entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils nicht gegeben. Auch wenn der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung grundsätzlich ein berechtigtes anerkanntes Interesse des Arbeitnehmers an der Gewährung eines mehrjährigen Sonderurlaubs darstellen könne, sei eine solche Fortbildung nur dann bei objektiver Betrachtungsweise genügend gewichtig, wenn sie in irgendeiner Weise der Fortbildung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsplatz diene. Ohne das Erfordernis dieser Verbindung würde der Besuch jedweder Fortbildungsveranstaltung generell als wichtiger Grund ausreichen. Eine solche Sichtweise finde jedoch in den bisher zur Auslegung des § 50 Abs. 2 BAT ergangenen Entscheidungen keine Stütze. Vorliegend fehle die erforderliche Verbindung des vom Kläger aufgenommenen Studiums an der Hochschule für Politik und der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Krankenträger. Weiterhin stünden betriebliche Belange dem Urlaubsgesuch entgegen, denn im Hinblick auf die langjährige Erfahrung des Klägers als Krankenträger sei es nicht möglich, den Arbeitsplatz mit einem befristet beschäftigten gleichwertigen Arbeitnehmer zu besetzen. Im übrigen habe die Beklagte über das Sonderurlaubsgesuch des Klägers ermessensfehlerfrei entschieden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubs im Sinne des § 55 MTArb bejaht und insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes befürwortet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.1994 komme es zur Begriffsbestimmung "wichtiger Grund" darauf an, dass der Grund bei objektiver Betrachtungsweise genügend gewichtig sei; eine Interessenabwägung mit den widerstreitenden dienstlichen Interessen des Arbeitgebers sei hierbei entbehrlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Zeit vom 06.05.1999 bis 05.04.2002 gegenüber der Beklagten hat. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 MTArb sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. ...

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