Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessen, billiges. Vertrauensschutz. Gleichbehandlung bei Altersteilzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Richtlinie 2000/78/EG verlangt ebenso wenig wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Art. 3 GG, § 75 BetrVG oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine schematische Gleichbehandlung im Sinn einer allgemeinen Gleichmacherei. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt keine allgemeine Gleichbehandlung und eine Benachteiligung liegt nicht bereits in der bloßen unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern.

 

Normenkette

AGG §§ 3, 7; BGB § 315; TV-ATZ § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1598/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen 9 AZR 511/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.01.2007 – Az: 8 Ca 1598/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages. Der am 26.07.1951 geborene Kläger arbeitet in der LBB-Niederlassung K. (Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung). Er beantragte am 17.03.2006, das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Diesen Antrag hat der Landesbetrieb mit Datum vom 10.04.2006 abgelehnt. Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 lautet u.a. wie folgt: In der Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. … und

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeit-Gesetzes vereinbaren; …

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; …

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. …

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) …

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

Im Anschluss an das Schreiben des Landesbetriebes, LBB-Zentrale M., vom 27.03.2006 (Bl. 37 f. d.A.) gab der Niederlassungsleiter der LBB-Niederlassung K. den Bediensteten seiner Niederlassung bekannt:

”… Mit Wirkung vom 15.03.2006 hat die Geschäftsleitung des Landesbetriebs LBB bestimmt, dass im Geschäftsbereich des LBB Altersteilzeit grundsätzlich nur noch für eine Laufzeit von 6 Jahren gewährt wird. Dies bedeutet, dass nicht schwerbehinderte Personen künftig Altersteilzeit erst bei Vollendung des 59. beantragen können. Die Gründe für diese Entscheidung sind die hohen Kosten von mehreren Millionen Euro sowie die Feststellung, dass durch die Gewährung von Altersteilzeit erfahrenes und hochqualifiziertes Personal verloren geht…” (s. Bekanntmachung vom 03.04.2006, Bl. 39 d.A.; vgl. dazu auch die Information des Gesamtpersonalrates beim Landesbetrieb LBB, Bl. 32 ff. d.A.).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 17.01.2007 – 8 Ca 1598/06 – (dort S. 2 ff. = Bl. 56 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 12.02.2007 zugestellte Urteil vom 17.01.2007 – 8 Ca 1598/06 – hat der Kläger am 01.03.2007 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2007 mit dem Schriftsatz vom 05.04.2007 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.04.2007 (Bl. 73 ff. d.A.) verwiesen. Dort macht der Kläger insbesondere geltend, dass die Ermessensentscheidung des Landesbetriebs eine Ungleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle. Das beklagte Land trage im Prozess selbst vor, dass es pauschal nur mit den Angestellten ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis abschließen möchte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dies sei eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge