Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenversorgung; Witwenrente; Rentnertod; Aktiventod; Anwärtertod; verschlechternde Versorgungsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verschlechterung der Hinterbliebenenversorgung durch Ausschluss der bisher begünstigten Rentnerwitwen/-witwer und Beschränkung auf die Hinterbliebenen der im aktiven Dienst verstorbenen Anwärter in einer ablösenden Betriebsvereinbarung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle.

2. Rechtsverkürzende Eingriffe auch in die Hinterbliebenenversorgung durch Reduzierung des Begünstigtenkreises bedürfen mindestens eines sachlichen Grundes. Daran fehlt es, wenn sich die Betriebspartner einer Rechtsverkürzung gar nicht bewusst waren.

3. Es gehört zur Darlegungslast des Arbeitgebers, die sachlichen Gründe i. S. v. Ziff. 2. vorzutragen. Diese Darlegungslast geht auf den PSV über; sein Vortrag, wegen der Ferne zum betrieblichen Geschehen die Gründe nicht zu kennen, die die Betriebspartner zur Rechtsverkürzung veranlasst haben, befreit ihn nicht von der Darlegungslast.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.04.1999; Aktenzeichen 2 Ca 10028/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 3 AZR 91/00)

 

Fundstellen

ZTR 2000, 330

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