Entscheidungsstichwort (Thema)

„Computerfax”;. Rechtsbehelf. Rechtsmittel. Unterschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsbehelf des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts kann auch mittels „Computerfax” eingelegt werden. Der bei dem Arbeitsgericht hergestellte Telefaxausdruck braucht dann keine eigenhändige Unterschrift wiederzugeben. Es genügt der Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht eigenhändig unterzeichnen kann.

 

Normenkette

ArbGG § 59; ZPO §§ 340, 518

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 12.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 5568/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der einspruchsverwerfende Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.01.2001 – 4 Ca 5568/00 – aufgehoben.

 

Gründe

I. Durch Versäumnisurteil vom 09.01.2001 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung in Höhe von 10.688,03 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am 15.01.2001 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte per Telefax am 22.01.2001 Einspruch eingelegt. Am Ende der Einspruchsschrift heißt es maschinenschriftlich:

„gez. – Name des Beklagten – (elektronisch erstellt, daher ohne Unterschrift gültig, unterschriebenes Original wird nachgereicht).”

Der Kläger hat beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht den Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz entspreche.

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch sodann mit Beschluss vom 12.02.2001, zugestellt am 15.02.2001, wegen der fehlenden Unterschrift des Beklagten als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die mit unterschriebenem Telefax am 26.02.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Darin führt der Beklagte aus, dass die Einspruchsschrift elektronisch erstellt und ohne zur Hilfenahme eines herkömmlichen Faxgeräts übermittelt worden sei. Er sei im Übrigen davon ausgegangen, dass der von ihm entsprechend verbreiteter Behördenpraxis verwendete Nachsatz eine Unterschrift im Original ersetzen könne. „Vorsichtshalber” hat der Beklagte eine unterschriebene Kopie seiner Einspruchsschrift per Telefax nachgereicht.

Der Kläger hält die Beschwerde für unbegründet und meint, selbst wenn es sich bei dem Einspruch um ein „unmittelbares Computerfax” gehandelt habe, so hätte der Beklagte dieses Fax mittels eingescannter Unterschrift übermitteln können. Mit einer Behörde könne sich der Beklagte nicht gleichsetzen.

II. Die nach § 341 Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 09.01.2001 ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zulässig, so dass gemäß § 341 a ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und über die Hauptsache anzuordnen ist. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Einspruchsschrift im Streitfall nicht eigenhändig unterschrieben war.

Wird der Einspruch gemäß den §§ 59 Satz 2 ArbGG, 340 ZPO schriftlich eingelegt, dann sind die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz einzuhalten. Das Schreiben der Partei oder des Parteivertreters muss daher grundsätzlich handschriftlich unterzeichnet sein, sofern nicht eine der von der Rechtsprechung anerkannten Ersatzformen beachtet worden ist (vgl. BGH vom 03.06.1987 MDR 1987, 930). Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei der Einlegung von Rechtsmitteln.

Ausnahmen sind in der Vergangenheit im Hinblick auf die sich weiter entwickelnde Kommunikationstechnik unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Übertragungsweges zugelassen worden für das Telegramm, das Fernschreiben (Telex) und das Telefax (vgl. BAG MDR 1986, 524; BGH NJW 1990, 188 m. w. N.). Eine im Original handschriftlich vollzogene Unterschrift ist etwa bei Telegrammen und Fernschreiben technisch unmöglich. Gleichwohl ist hinreichend zuverlässig erkennbar, wer die Urschrift zu verantworten bzw. das Telegramm aufgegeben hat. Die Kennzeichnung geschieht beim Telefax regelmäßig durch die Wiedergabe auch des Schriftbildes der Unterschrift. Damit ist auch bei diesen Ausnahmen sichergestellt, dass Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig feststehen.

Zuletzt war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob im Hinblick auf die Möglichkeit eines sog. Computerfaxes weitergehend zugelassen werden kann, dass bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten eingereicht werden können (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 29.09.1998 EzA § 518 ZPO Nr. 39 mit ausführlicher Darstellung des Streitstandes). Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat diese Frage mit Beschluss vom 05.04.2000 im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung, die dem – jeweiligen – technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen hat, bejaht (GmS-OGB 1/98 NZA 2000, 959 f.). Zur Begründung wird ...

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