Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltungsanspruch als Masseverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllende Urlaubsabgeltungsanspruch gehört zu den Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dies gilt auch für Urlaubsansprüche, die aus dem Vorjahr stammen und infolge rechtzeitiger Geltendmachung nach den tariflichen Vorschriften nicht mit Ablauf des 31.03. verfallen sind.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Aktenzeichen 7 Ca 463/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 9 AZR 78/04)

 

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – 7 Ca 463/02 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.104,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2002 zu bezahlen.

2.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 69 Abs. 2 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Statt dessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz weiter über die Abgeltung für insgesamt xx,x Urlaubstage aus den Jahren xxxx bis xxxx als Masseforderungen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger insgesamt einen Urlaubsabgeltungsanspruch für xx Urlaubstage mit einem Betrag von x.xxx,xx EUR als Masseforderung für die Jahre xxxx und xxxx zuerkannt, den Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Erholungsurlaub für das Jahr xxxx mit x,x Urlaubstagen hat es dagegen abgewiesen.

Der Beklagte wendet gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im wesentlichen ein, dass die Urlaubsansprüche des Klägers, insbesondere aus den Jahren xxxx und xxxx nicht als Masseschuld nach § 55 InsO angesehen werden können, sondern dass sie Insolvenzforderungen nach § 38 InsO darstellen. Auch wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am xx.xx.xxxx nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.xx.xxxx habe entstehen können, so seien die möglicherweise aus den Vorjahren übertragenen Urlaubsansprüche diesen Jahren zuzurechnen und könnten demgemäß höchstens als Insolvenzforderungen behandelt werden. Zwar sei auch der Beklagte der Meinung, dass der im laufenden Urlaubsjahr entstandene Urlaubsanspruch nicht den einzelnen Kalendermonaten im Jahr zuzurechnen sei, es vielmehr darauf ankomme, wann der Urlaub genommen werde. Soweit der Urlaub vor Insolvenzeröffnung gewährt werde, so stelle der entsprechende Entgeltanspruch eine Insolvenzforderung dar, anderenfalls handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Dies gelte jedoch nicht, soweit der Urlaub den Jahren vor der Insolvenzeröffnung zuzurechnen sei.

Somit sei davon auszugehen, dass der Kläger, soweit er die Ausschlussfristen beachtet habe, für xxxx Urlaubsabgeltungsansprüche für x Urlaubstage, die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO darstellten, habe, die Abgeltung für die xx Urlaubstage aus dem Jahr xxxx könnten nur eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO begründen, ein Urlaubsabgeltungsanspruch für Urlaub aus xxxx bestehe nicht.

Im übrigen habe der Kläger aber die Ausschlussfristen des § 15 Nr. 1 b MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 01.01.1997 (MTV) nicht beachtet, da er seine Ansprüche erst mit Schreiben vom 28.06.2002, dem Beklagten am 01.07.2002 zugegangen, geltend gemacht habe. Die vorangegangene Forderungsanmeldung im Konkurs stelle keine ausreichende Erklärung im Sinne des § 15 MTV dar, mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle würden lediglich Insolvenzforderungen geltend gemacht.

Im übrigen könnten nach dem 31.03.2002 allenfalls noch Schadensersatzansprüche bestehen, diese wären am 31.03.2002 entstanden und fällig geworden, so dass eine Forderungsanmeldung vom 10.06.2002, die bei dem Beklagten am 11.06.2002 eingegangen sei, nicht rechtzeitig erfolgt wäre.

Auch ergebe sich aus § 10 Nr. 8 MTV nur eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres. Aufgrund des Wortlautes der tariflichen Vorschriften sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Übertragung in einen Zeitraum nach dem 31.03. des Folgejahres erfolgen solle.

Der Beklagte hat in der zweiten Instanz folgendes beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.11.2002 – 7 Ca 463/02 – wird insoweit abgeändert, als der Beklagte dazu verurteilt wurde, an den Kläger x.xxx,xx EUR nebst 5%-Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu bezahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.11.2002 – 7 Ca 463/02 – wird abgeändert.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere x.xxx,xx EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über d...

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