(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4[1] [Bis 31.12.2021: gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten] regelmäßig überprüfen.

 

(2)[2] Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

Bis 31.12.2021:

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.

 

(3)[3] Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 2 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Abs. 3 angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 02.11.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge