(1) 1Betreiber von Ladepunkten[1] [Bis 31.12.2021: Normal- und Schnellladepunkten] haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme[2] [Bis 31.12.2021: den Aufbau] und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten [Bis 31.12.2021: schriftlich oder ] [3]elektronisch anzuzeigen. 2Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 3Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. [4]4Die Anzeige soll erfolgen:
Bis 10.11.2021:
1. |
mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder |
2. |
unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten. |
(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5[6] [Bis 31.12.2021: gemäß § 3 Absatz 2 bis 4] nachzuweisen:
1. |
bei der Inbetriebnahme[7] [Bis 31.12.2021: beim Aufbau] von Schnellladepunkten und |
2. |
auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten. |
(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5[8] [Bis 31.12.2021: gemäß § 3 Absatz 4] durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.
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