Eine künstlerische Tätigkeit setzt eine eigenschöpferische Leistung voraus, die individuelle Gestaltungskraft und Anschauungsweise und über das Beherrschen der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe zum Ausdruck bringt.[1] Dem Steuerabzug unterliegen die Einkünfte, wenn sie aus einer inl. Darbietung stammen. Es muss sich um eine Darbietung im Inland handeln. Eine Darbietung liegt vor, wenn etwas vor Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird bzw. elektronisch aufgenommen wird, um vor Publikum gezeigt zu werden.[2] Maßgebend ist, dass die Tätigkeit des Künstlers im Inland ausgeübt wird, nicht der Ort, an dem sich das Publikum befindet. Unter den Tatbestand fallen daher auch Film-, Funk- und Fernsehaufnahmen. Der Steuerabzug erfasst keine "werkschaffenden" Künstler wie Schriftsteller, Maler, Bildhauer usw., da es sich bei deren Werken nicht um Darbietungen handelt. Gleiches gilt für unterrichtende Tätigkeiten. Diese fallen zwar unter die beschränkte Stpfl., nicht aber unter den Steuerabzug.

Der Steuerabzug erfasst auch andere Einkünfte der Künstler, die mit der Darbietung konkret, unmittelbar und untrennbar zusammenhängen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Darbietung erbracht wird. Beispiele sind etwa Vergütungen für Autogrammstunden im Umfeld einer Darbietung.

Der Steuerabzug beträgt 15 % der Bruttoeinnahmen, bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats 30 %, wenn von der Bemessungsgrundlage Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, die mit der Vergütung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Ist der Künstler Arbeitnehmer, hat der LSt-Abzug Vorrang vor dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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