Die Tätigkeit selbstständiger Künstler fällt unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG. Einkünfte eines im Inland ansässigen Künstlers sind nach § 34d Nr. 3 EStG ausl. Einkünfte, wenn die künstlerische Tätigkeit im Ausland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die künstlerische Tätigkeit eines im Ausland ansässigen Stpfl. führt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu der beschränkten Stpfl. unterliegenden inl. Einkünften, wenn diese Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Da inl. Einkünfte eines ausl. Künstlers häufig nicht auf einer dauerhaften Einrichtung im Inland beruhen, wird die Steuer für einen Teil der künstlerischen Tätigkeit (Darbietungen) im Rahmen der beschränkten Stpfl. durch Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG erhoben ("Steuerabzugsverfahren").

Besteht ein DBA, ist der Begriff des Künstlers aus Art. 17 Abs. 1 OECD-MA bzw. der entsprechenden Vorschrift des anwendbaren DBA abkommensautonom aus den in Art. 17 Abs. 1 OECD-MA aufgeführten Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler und Musiker abzuleiten. Der für das inländische Recht entwickelte Begriff des Künstlers ist nicht maßgebend. Ein besonderes künstlerisches Niveau oder schöpferische Gestaltungshöhe sind nicht erforderlich. Maßgebend ist nur, dass es sich um eine persönlich ausgeübte vortragende Tätigkeit handelt, die dem Kunstgenuss oder der Unterhaltung des Publikums dient.[1] Bei einem gemeinsamen Auftritt von Gruppen, wie Orchestern und Chören, fällt jedes Mitglied unter Art. 17 OECD-MA. Dem Quellenstaat (Tätigkeitsstaat) steht entsprechend Art. 17 OECD-MA ein Besteuerungsrecht zu, das praktisch durch den Steuerabzug ausgeübt wird. Der Steuersatz für diesen Steuerabzug ist nicht der Höhe nach beschränkt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die ausl. Einkünfte regelmäßig nicht frei, sondern beseitigt die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausl. Steuer.[2] Ist der Künstler Arbeitnehmer, geht die Bestimmung des Besteuerungsrechts gem. Art. 17 OECD-MA der gem. Art. 15 OECD-MA vor[3], sofern Art. 17 OECD-MA nicht, wie es in einigen DBA der Fall ist, nur auf selbstständig tätige Künstler anwendbar ist.

Für Körperschaften ist die Regelung für Veranstalter, die Einkünfte aus künstlerischer Veranstaltung erzielen, und für die Pflicht zum Steuerabzug bedeutsam.[4]

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