Die Regelung, jederzeit den Steuerberatungsvertrag kündigen zu können, ist abdingbar, d. h., die Parteien können eine Kündigungsfrist für die (ordentliche) Kündigung vereinbaren. Ob eine solche Vereinbarung auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist,[1] wird von der h. M. bejaht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vertraglich vereinbarte Kündigungsregel

Steuerberaterin S wird im November 01 vom Unternehmen U beauftragt, eine Steuererklärung, die Ende Dezember 01 einzureichen ist, für U zu erstellen. S nimmt den Auftrag an.

Anfang Dezember 01 fragt F, eine Freiberuflerin, ob ihre Steuererklärung, die bis Ende Dezember 01 erstellt werden muss, von S übernommen werden kann. S lehnt ab, weil sie absehen kann, dass sie angesichts der bereits beauftragten Steuererklärungen, die bis Ende Dezember 01 fertiggestellt werden müssen, die Steuererklärung von F nicht mehr fristgerecht erstellen könnte.

Mitte Dezember 01 kündigt U das Steuerberatungsmandat. Leistungen waren von S gegenüber U bis dahin noch keine erbracht worden, nach ihrer Planung sollte die Steuererklärung für U in der 3. Adventswoche erstellt werden.

Nach der gesetzlichen Konzeption würde durch die Kündigung von U die S keinen Honoraranspruch haben, obwohl sie u. a. wegen des Auftrags von U den Auftrag der Freiberuflerin abgelehnt hat. Hier besteht ein Bedürfnis, die Steuerberaterin vor solchen Nachteilen zu bewahren, indem eine Kündigungsfrist – etwa von 3 Monaten – vereinbart wird.

Das Gesetz hält für dieses Problem keine interessengerechte Lösung bereit. Deshalb spricht viel dafür, eine Kündigungsfrist auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) regeln zu dürfen. Der BGH[3] stellte klar, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für eine Kündigung nach § 627 BGB nicht schlechthin verboten ist. Entscheidend sei vor allem der Inhalt des einzelnen Vertrags. Das Zivilrecht hat zu der Frage, ob die Vereinbarung einer Kündigungsfrist einer nach § 627 BGB auszusprechenden Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig ist, ausdrücklich keine Regelung getroffen.

[2] BGB-Kommentar Palandt-Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 627 Rz. 5; BGH, WM 05,1667; BGH NJW 10, 1520.

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