Erfüllung von Satzungszwecken

Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind, sind nichtabziehbar und können auch nicht aufgrund einer "Auflage" als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (> BMF vom 24.3.2005, BStBl I S. 608 und zur Nichtanwendung > BFH vom 5.6.2003, I R 76/01, BStBl 2005 II S. 305).

Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen

Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen

Insbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen:

Forschungszulage

> BMF vom 11.11.2021, BStBl I S. 2277

Nichtabziehbare Steuern

Zu den Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG gehören auch

Prozesszinsen

Prozesszinsen (§ 236 AO) gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen (> BFH vom 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl II S. 568).

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