Der BFH hat in seinem vom Urteil vom 14.2.2023[1] einige Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden. Dem Vernehmen nach sind aber bereits weitere Rechtsfragen bei den Finanzgerichten anhängig.

 
Hinweis

Steuerbescheide offen halten

Steuerberater sind haftungsrechtlich verpflichtet, die Steuerfestsetzungen "offen zu halten", wenn hierzu Anlass besteht. Angesichts der vielen ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kryptowährungen sollten jeweils anhängige Verfahren als Chance genutzt werden, um die Bescheide diesbezüglich insgesamt offen zu halten, um ggfs. auch von anderen positiven Entwicklungen der Rechtsprechung zu profitieren. Hier kommen mehrere Wege in Betracht:

1. Das Finanzamt kann gebeten werden, die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Besteuerung der Erträge aus den Kryptowährungen vorläufig nach § 165 AO vorzunehmen.

2. Angesichts der Höhe etwaiger Aussetzungszinsen nach § 237 AO, deren Höhe trotz der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG vom 8.7.2021[2] und der Neuregelung durch den Gesetzgeber[3] für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO[4] weiterhin 6 % beträgt[5], bietet sich ein AdV-Antrag nur in besonderen Fällen an, z. B. wenn dem Steuerpflichtigen die notwendige Liquidität für die (streitigen) Steuerzahlungen gegenwärtig fehlt und ein etwaiger Verkauf von Kryptowährungen – z. B. nach einem Kurseinbruch – vermieden werden soll. Auch kann sich die "Investition" in einen AdV-Antrag lohnen, wenn parallel ein Steuerstrafverfahren besteht und die Aussichten auf AdV gut sind, so dass die dann durch diese Entscheidung dokumentierten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides auch im Strafverfahren geltend gemacht werden können.

[2] BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021 S. 1934.
[3] Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BGBl 2022 I S. 1142.
[4] Hier gilt nach § 238 Abs. 2 AO eine Verzinsung von jährlich 1,8 %.

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