Sachliche Voraussetzung ist entweder, dass der Steuerpflichtige in ein niedrig besteuertes ausländisches Gebiet verzieht oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.

Nach § 2 Abs. 2 AStG wird ein niedrig besteuertes Gebiet vermutet, wenn das ausländische Gebiet von einer unverheirateten Person bei einem Einkommen von 77.000 EUR eine Einkommensteuer erhebt, die um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche Einkommensteuer oder der Steuerpflichtige im Ausland in Abweichung zu den allgemeinen Besteuerungsregelungen im Ausland bevorzugt besteuert werden kann.

Nach § 2 Abs. 3 AStG liegen wirtschaftliche Interessen in Deutschland u. a. vor,

  • wenn inländische Einkünfte, d. h. solche, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG sind, im Veranlagungszeitraum mehr als 30 % sämtlicher Einkünfte des Steuerpflichtigen betragen oder 62.000 EUR übersteigen (Nr. 2) oder
  • zu Beginn des Veranlagungszeitraums das Vermögen der Person, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären, mehr als 30 % ihres Gesamtvermögens beträgt oder 154.000 EUR übersteigt (Nr. 3).

Kryptowährungen gelten als nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG, da sie im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts[1] als veräußerte Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind.[2]. Somit sind Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen bei der Bewertung der wirtschaftlichen Interessen in Deutschland einzubeziehen.

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