Wenn man die Auffassung des BMF in seinem Schreiben vom 10.5.2022[1] zugrunde legt und den Bezug der Coins unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert, sind diese nach der hier vertretenen Rechtsauffassung zum Anschaffungsbegriff[2] und nach Auffassung des BMF[3] nach § 23 EStG als angeschafft zu qualifizieren. Gleiches gilt, wenn der Bezug der Coins als Fremdwährung[4] unter § 20 EStG fällt. U. E. wäre es aber zutreffend – analog zum Mining – die durch Staking, Minting oder Yield Farming neu entstehenden Coins wie bei der sog. Block-Reward beim Mining[5] nicht als angeschafft i. S. d. § 23 EStG zu qualifizieren.[6]

Ferner stellt sich die Frage, ob und wie ein Verkauf der als "Belohnung" erhaltenen Coins zu besteuern ist. Für die Erträge – Coins bzw. Token –, die der Steuerpflichtige erhält, beläuft sich die sog. Spekulationsfrist nach herrschender Meinung auf ein Jahr[7] Wenn diese Coins jedoch ebenfalls für Leding, Staking, Minting, Yield Farming oder als Masternode eingesetzt werden, stellt sich ebenfalls die Frage der Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.[8]

[6] Brinkmann in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 2021, Kap. 13, Rn. 72 wertet auch die im Rahmen des Lending erhaltenen Coins als nicht angeschafft nach § 23 EStG.

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