Option: Bei der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG handelt es sich um eine Mussvorschrift. Ein Wahlrecht für den Unternehmer, ob die Vorschrift anzuwenden ist, besteht nicht.[25]

Gegensätzliche Interessen: Die Anwendung der Steuerbefreiung führt in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Streitpunkten zwischen dem Betreiber eines Seeschiffs und seinen Vorlieferanten. Der Betreiber des Seeschiffs wird das Interesse haben, dass der Vorlieferant ohne Umsatzsteuer abrechnet, um potentielle Vorsteuerrisiken auszuschließen. D.h. der Betreiber des Seeschiffs wird den Anwendungsbereich der Norm im Einklang mit dem Wortlaut der Norm weit auslegen. Der Vorlieferant wiederum wird zur Vermeidung von Umsatzsteuernachforderungen – z.B. im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen oder Außenprüfungen – den Anwendungsbereich der Norm im Einklang mit dem UStAE eng auslegen und daher das Interesse haben, dem Betreiber des Seeschiffs Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Vertrauenstatbestand: Fraglich ist nach Erfahrung des Autors, ob ein Vorlieferant Vertrauensschutz genießt bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben geltend machen kann, wenn ein Betreiber eines Seeschiffs schriftlich bestätigt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG erfüllt seien, das zuständige Finanzamt des Vorlieferanten z.B. anhand von Kontrollmitteilungen jedoch nachweisen kann, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gerade nicht erfüllt waren.[26] Darüber hinaus kommt noch das Problem der föderalistischen Steuererhebung hinzu. Zum Beispiel haben Finanzämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern früher vertreten, dass Forschungsschiffe in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 UStG fallen. Die Vorlieferanten von Forschungsschiffen waren umso erstaunter als die OFD Niedersachsen abweichend verfügte, dass Forschungsschiffe nicht in den Anwendungsbereich fallen würden.[27] (Höchst-)Richterlich geklärt ist dies, wie zahlreiche weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Norm, bisher nicht.

Zwischenhändler: Ein weiteres kontrovers diskutiertes Thema ist, ob Zwischenhändler in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG fallen können.[28] Nach Auffassung der Finanzverwaltung erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen, wenn im Zeitpunkt dieser Leistungen deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes ihrem Wesen nach nicht feststeht; steht jedoch im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines solchen Seeschiffes fest und ist die endgültige Zweckbestimmung der Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar, kann sich die Steuerbefreiung auch auf vorhergehende Stufen erstrecken.[29] Die Formulierung ist derart weich gefasst und die EuGH-Rechtsprechung nach Auffassung des Autors derart unklar,[30] dass Vorlieferanten die Steuerbefreiung in der Praxis regelmäßig nur bei unmittelbaren Leistungsbezügen anwenden.[31]

[25] LSt Niedersachsen, Verf. v. 12.12.2019 – S 7155 - 83 - St 186, UR 2020, 321 Rz. 6.
[26] Siehe aber: LSt Niedersachsen, Verf. v. 12.12.2019 – S 7155 - 83 - St 186, UR 2020, 321 Rz. 4.1.
[27] OFD Niedersachsen, Verf. v. 26.11.2015 – S 7155 - 78 - St 187, UR 2016, 329; LSt Niedersachsen, Verf. v. 16.1.2018 – S 7155 - 78 - St 184, UR 2018, 336.
[28] Ausführlich: Weber, UVR 2017, 338; Huschen, UVR 2018, 154.
[29] Abschn. 8.1. Abs. 1 Satz 3 UStAE; s. auch: BMF, Schr. v. 6.10.2017, BStBl. I 2017, 1349.
[30] Siehe: Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das USt-Handbuch, Februar 2018, Aktuell – Berichtszeitraum III. Quartal 2017, Rz. 38 f.; Duyfjes, EU-UStB 2017, 36.
[31] Mit Fallbeispielen und Vertrauensschutzregelung jedoch: LSt Niedersachsen, Verf. v. 12.12.2019 – S 7155 - 83 - St 186, UR 2020, 321.

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