Bei der Sicherung am Vermögen einer anderen Person als solchem sind diese Sicherungsformen möglich:

  • die Bürgschaft,
  • der Schuldbeitritt und
  • die Patronatserklärung.

Hier wird nur die Bürgschaft dargestellt. Der Geschäftspartner wird die Bürgschaft einer Bank vorziehen, auch jetzt noch, wo manche Kreditinstitute in Schieflage geraten sind.

Nachteile der Bürgschaft: Die Bankbürgschaft (sog. Aval) hat für denjenigen, der sie stellt, regelmäßig 2 nachteilige Folgen:

  1. Üblicherweise verlangt die Bank für das Risiko, das sie mit ihrer Bürgschaftserklärung eingeht, ihrerseits Sicherheiten.
  2. Banken lassen sich die Eingehung von Bürgschaften vergüten (sog. Avalprovision)

Eckpunkte der Bürgschaft:

  • Der Bürge muss die Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.[1] Eine mündliche Bürgschaftserklärung ist nur dann gültig, wenn sie von einem Kaufmann abgegeben wird und für ihn ein Handelsgeschäft darstellt, wie etwa eine von einer Muttergesellschaft eingegangene Bürgschaft für ihre Tochtergesellschaft für die Forderungen des Lieferanten. Der Bürge sollte bei seiner Inanspruchnahme an der Bürgschaft darauf achten, ob die Schriftform tatsächlich gewahrt war.
 
Praxis-Beispiel

Nicht vorschnell zahlen

Die Ehefrau eines GmbH-Gesellschafters hat sich nicht in schriftlicher, sondern in elektronischer Form verbürgt. Dann kann sie sich auf die Nichtigkeit ihrer Bürgschaftserklärung berufen und braucht nicht zu zahlen. Hat sie dagegen vorschnell gezahlt, kann sie den Betrag nicht zurückfordern.

  • Grundsätzlich müsste der Geschäftspartner erst die Zwangsvollstreckung in das GmbH-Vermögen betreiben, bevor er den Bürgen zur Zahlung auffordern darf[2], doch das ist regelmäßig vertraglich ausgeschlossen, gerade von Banken und anderen Handelsunternehmen. Man spricht in diesem Fall von einer "selbstschuldnerischen Bürgschaft".[3]
  • Wird die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so muss dieses seine Ansprüche gegenüber dem Bürgen auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Es kann keinen Haftungsbescheid erlassen und aus diesem selbst vollstrecken.
  • Eine Bürgschaftsverpflichtung kann zeitlich[4] begrenzt eingegangen werden.
 
Praxis-Tipp

Von Fehlern der Gläubiger profitieren

Der Bürge hat die Möglichkeit, auf Fehler des Gläubigers "zu lauern" und so von seiner Zahlungspflicht freizukommen. Hat sich der Gläubiger etwa für eine und dieselbe Forderung gleich 2-fach sichern lassen, etwa durch eine Bürgschaft und durch eine Grundschuld, so wird der Bürge von seiner Zahlungspflicht frei, wenn der Gläubiger die andere Sicherheit aufgibt.

  • Hat der Bürge an den Gläubiger gezahlt, so kann er Rückgriff bei der GmbH nehmen, für die er sich verbürgt hat.[5]
  • Ebenso wie eine Sicherungsübereignung und eine Sicherungsabtretung kann eine Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein → s. Kap. 5.

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