Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage der Vollmacht nicht verzichtbar ist, so ist der von dem vollmachtlosen Vertreter eingelegte Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen (BFH v. 12.4.2012 – X B 190-196/11, BFH/NV 2012, 1164).

Grundsatz: Die Kosten des Verfahrens trägt, wer die erfolglose Prozessführung (d.h. das vollmachtlose Auftreten) veranlasst hat (BFH v. 10.11.1966 – V R 46/66, BStBl. III 1967, 5). In der Regel/bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte ist dies der vollmachtlose Vertreter als Nicht-Beteiligter des Verfahrens (BFH v. 24.8.1998 – VII B 118/98, BFH/NV 1999, 212).

Nur wenn der Vertretene das vollmachtlose Auftreten veranlasst hat (z.B. wenn eine Beauftragung feststeht), sind die Kosten dem vollmachtlos Vertretenen aufzuerlegen (BFH v. 21.10.1994 – III R 239/94, BFH/NV 1995, 1086).

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