Im finanzgerichtlichen Verfahren wird i.d.R. keine schriftliche Prozessvollmacht von Berufsträgern i.S.d. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer) angefordert. Grund dafür ist, dass bei diesem Personenkreis der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (§ 62 Abs. 6 S. 4 FGO).

Vollmachtsnachweis im Ermessen des Gerichts: Daraus folgt aber nicht die Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Prozessvollmacht. Die Entscheidung, den Nachweis der Vollmacht zu fordern, steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (BFH v. 13.12.2011 – X B 109/11, BFH/NV 2012, 438). Bestehen (auch nur geringe) Zweifel daran, dass der als Bevollmächtigter Auftretende tatsächlich bevollmächtigt ist, muss das Gericht den Nachweis der Vollmacht verlangen, Ermessensreduzierung auf null (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 54 m.w.N.). Für derartige Zweifel müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen, bloße Mutmaßungen sollen insoweit nicht ausreichen (BFH v. 28.11.2003 – III B 75/03, BFH/NV 2004, 523). Die Ermessensentscheidung muss für die Beteiligten nachvollziehbar sein und sie ist (bei Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht oder in der gerichtlichen Entscheidung) zu begründen (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 54).

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