Ein weiterer Streitpunkt ist die Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer. Nach Auffassung des FG München[8] gehört eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den "Unterkunftskosten" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als WK abziehbar.

Beraterhinweis Auch dies sieht die Finanzverwaltung anders[9]. Gegen die vorgenannte Entscheidung des FG München hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VI R 30/21 anhängig ist. Auch in derartigen Fällen sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen.

[9] BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 – DOK 2020/1229128, EStB 2020, 478 (Günther) = BStBl. I 2020, 1228 Rz. 108.

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