Ein weiterer Streitpunkt ist die Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer. Nach Auffassung des FG München[8] gehört eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den "Unterkunftskosten" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als WK abziehbar.
Beraterhinweis Auch dies sieht die Finanzverwaltung anders[9]. Gegen die vorgenannte Entscheidung des FG München hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. VI R 30/21 anhängig ist. Auch in derartigen Fällen sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) beantragen.
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