Das FG Düsseldorf hat zur erforderlichen finanziellen Beteiligung entschieden, dass

  • die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums
  • gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung

nicht ausreicht, weil eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft – insbesondere in Gestalt von Lebens- und Verbrauchsmitteln für die alltägliche Durchführung der gemeinsamen Haushaltsführung – umfassen muss[19].

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG muss die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist[20]. Vielmehr ist die Finanzverwaltung berechtigt, sich in jedem Einzelfall die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nachweisen zu lassen.

Außerdem darf der finanzielle Beitrag an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein, weshalb er oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten liegen muss.

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