Das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung erfordert das Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG). Dabei setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstandes u.a. das Innehaben einer Wohnung voraus (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG).

Für beiderseits berufstätige Ehegatten, die mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, gilt die Regelvermutung, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen unter diesen Umständen in der Regel an den Beschäftigungsort verlagert – auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Beachten Sie: Allerdings kann der Steuerpflichtige Umstände des Einzelfalls darlegen, die – entgegen der Regelvermutung – auf Grundlage der erforderlichen Gesamtwürdigung für einen Lebensmittelpunkt außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen[14].

Kein eigener Hausstand bei Zimmer im elterlichen Haushalt: Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen.

Die elterliche Wohnung kann in einem dieser häufigen Fälle zwar – auch wenn das Kind am Beschäftigungsort eine Unterkunft bezogen hat –

  • wie bisher der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein;
  • sie ist aber nicht ein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand[15].

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das volljährige, aber weiterhin wirtschaftlich nicht selbständige Kind anschließend auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachholt und studiert, im Hausstand der Eltern (einem Bauernhaus mit viel Wohnraum) über wesentlich großzügigere Wohnverhältnisse (u.a. eigenes Bad und eigene Küche) als an den auswärtigen Studien- bzw. Ausbildungsorten verfügt und wenn sich das Kind an den Kosten im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse sowie durch Mitarbeit im elterlichen Betrieb beteiligt hat (im Streitfall: Vorliegen einer umfassenden Haushaltsführung der Eltern im zweigeschossigen Haus im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes, kein eigener Hausstand des Sohnes).

(Gleichwertig mitbestimmter) Mehrgenerationenhaushalt? Das FG München entschied, dass die Haushaltsführung des Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus nicht als ein vom Sohn gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt einzustufen ist, wenn u.a. die Eltern in diesen Jahren unverändert ihren landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen sind und wenn ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Eltern ihre eigenverantwortliche und selbständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Sohnes gelegt haben[16].

Abgrenzung: Dagegen ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Haushalt als "eigener" zugerechnet werden kann[17].

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