Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein eigener Hausstand des volljährigen Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung. Mehrgenerationenhaushalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation weiter in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt.

2. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das volljährige, aber weiterhin wirtschaftlich nicht selbständige Kind anschließend auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachholt und studiert, im Hausstand der Eltern, einem Bauernhaus mit viel Wohnraum, über wesentlich großzügigere Wohnverhältnisse (unter anderem eigenes Bad und eigene Küche) als an den auswärtigen Studien- bzw. Ausbildungsorten verfügt und wenn sich das Kind an den Kosten im Rahmen seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse sowie durch Mitarbeit im elterlichen Betrieb beteiligt hat (im Streitfall: Vorliegen einer umfassenden Haushaltsführung der Eltern im zweigeschossigen Haus im Rahmen eines typischen bäuerlichen Familienbetriebes, kein eigener Hausstand des Sohnes).

3. Die Haushaltsführung des Sohnes während einer zweiten Berufsausbildung im elterlichen Bauernhaus ist nicht als ein vom Sohn gleichwertig mitbestimmter Mehrgenerationenhaushalt einzustufen, wenn unter anderem die Eltern in diesen Jahren unverändert ihren landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und nicht etwa zwingend auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen oder aufgrund von Alter und/oder Krankheit pflegebedürftig gewesen sind und wenn ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Eltern ihre eigenverantwortliche und selbstständige Haushaltsführung teilweise und/oder gleichberechtigt in die Hände des Sohnes gelegt haben.

 

Normenkette

EStG 2014 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-3, Abs. 4 Sätze 1, 8 1. Halbsatz

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob vom Kläger

  • • für die Streitjahre 2014-2018 jeweils geltend gemachte Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sowie
  • • für das Streitjahr 2016 geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen für eine zweiwöchige Reise nach Südamerika

jeweils als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 1986 geborene, ledige Kläger hat nach einer im Jahr 2007 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum … auf dem zweiten Bildungsweg die Fachhochschulreife nachgeholt. In der Zeit von … absolvierte er an der Hochschule … (A) den Bachelorstudiengang …, ab … führt der hierzu den Masterstudiengang an der … (M) fort. In der Zeit von … absolvierte er ein Auslandssemester in …. Ab dem … war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig und fertigte seine Doktorarbeit.

Während der Studienzeit bewohnte der Kläger am jeweiligen Studienort von ihm angemietete Studentenwohnungen in Studentenwohnheimen bzw. Zimmer:

  • • in A von … (monatliche Miete: … EUR),
  • • in M von … (monatliche Miete: … EUR [2014] bzw. … EUR [2015]),
  • • während des Auslandssemester von … (Auslandssemester 2015; in einer Wohngemeinschaft; geltend gemachte Mietkosten insgesamt: … EUR),
  • • in M von … (monatliche Miete: … EUR….).

Seit dem … hat er eine 1-Zimmer-Wohnung in … M, …, angemietet (monatliche Miete: … EUR).

Außerdem behielt der Kläger in den Streitjahren weiterhin seinen Wohnsitz an seinem unstreitigen Lebensmittelpunkt im Haus seiner Eltern (E) in … (B), … (Haus B), bei; E (geboren 1959 bzw. 1961) sind in ihrem dortigen landwirtschaftlichen Betrieb tätig.

Das Haus B wurde im Jahr 1959 von den Großeltern (GE) des Klägers errichtet und weist (nach dem vom Kläger vorgelegten Grundriss) einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus aus; in den beiden, im Wesentlichen grundrissgleichen Wohnetagen – Erdgeschoss (Haus B-E) sowie Obergeschoss (Haus B-O) – befinden sich

  • • jeweils Diele, Küche, Bad/WC sowie
  • • im Haus B-E drei Wohnräume bzw.
  • • im Haus B-O (durch Zusammenlegung zweier Zimmer) zwei Wohnräume.

Nachdem E im Jahr 1985 geheiratet hatten, zogen sie in das Haus B-E ein; GE (geboren jeweils 1935) bewohnten daraufhin nur noch das Haus B-O. Ab dem Jahr 1990 bewohnten GE ein neu errichtetes Haus in … B, … (Haus B2). Nach dem Auszug von GE aus dem Haus B bewohnten der Kläger und sein im Jahr 1985 geborener Bruder ein Zimmer im Haus B-O. Etwa im Jahr 2010 ist der Bruder des Klägers aus dem Haus B ausgezogen. In der Folgezeit renovierte der Kläger die Räumlichkeiten im Haus B-O und bewohnte sie vollständig allein. Seit Ende 2019 bewohnt Kläger das Haus B2.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2014-2018 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,

  • • in den Streitjahren 20...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge