Hier sollen nur einige der wichtigsten Aufwendungen Erwähnung finden, die als BA/WK im Zusammenhang mit Bildungsaufwendungen abgesetzt werden können, wobei für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 und 4 EStG entsprechend zu verfahren ist:

  • Arbeitsmittel (Fachliteratur, EDV, Büromaterial, Berufskleidung etc.),
  • Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG[45],
  • Studien-, Lehrgangs- und Kursgebühren,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, wobei § 9 Abs. 4 S. 8 EStG zu beachten ist[46],
  • Reisekosten inklusive Verpflegungsmehraufwand z.B. bei Studienexkursionen,
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung,
  • Darlehenszinsen im Hinblick auf die Finanzierung solcher Aufwendungen.

Stipendien/Zuschüsse: Erhält der Steuerpflichtige einkommensteuerfreie Stipendien bzw. Arbeitgeberzuschüsse, so sind die entsprechenden Aufwendungen insoweit zu mindern[47].

Kinder können allerdings solche Aufwendungen auch geltend machen, wenn sie mit Unterhaltszahlungen ihrer Eltern gedeckt wurden[48].

Ausland: Die entsprechenden Aufwendungen können auch im Ausland angefallen sein z.B. bei einem Auslandsstudium[49].

Keine Erforderlichkeitsprüfung: Die Finanzverwaltung kann den Abzug nicht mit dem Argument verweigern, dass die entsprechende Aufwendung nicht notwendig für das Studium bzw. Berufsausbildung war. Eine Erforderlichkeit sieht das Einkommensteuerrecht in diesem Zusammenhang nicht vor; es reicht der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge