Für den Abzug von WK/BA genügt es hingegen nicht, wenn lediglich der konkreten Bildungsmaßnahme eine Erstausbildung vorangegangen ist.

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang gegeben? Vielmehr muss ein hinreichend konkreter wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang der Zweitausbildung mit späteren Einnahmen/Betriebseinnahmen gegeben sein. Andernfalls sind nur Aufwendungen der privaten allgemeinen Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gegeben[29].

Seniorenstudium: Dieser Zusammenhang kann bereits allein wegen des Alters eines Steuerpflichtigen ausscheiden – etwa bei einem typischen Seniorenstudium, das der sinnvollen Gestaltung des Lebensabends dient[30].

Ausbildung im Hobbybereich: Auch kann ein solcher Zusammenhang ausscheiden, wenn die Ausbildung rein im Hobbybereich angesiedelt ist. Dies wäre etwa bei Absolvierung einer Jägerausbildung der Fall, um rein aus privater Neigung sodann dem Jagdsport nachzugehen. Insoweit liegen dann Aufwendungen der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG vor. Beachten Sie: Anders verhält es sich natürlich, wenn ein Berufsjäger diese Ausbildung absolviert[31]. Damit ist auch immer auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen.

Kein ernsthaftes Betreiben des Studiums: Des Weiteren kann der entsprechende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen/Betriebseinnahmen ausscheiden, wenn etwa ein Studium gar nicht ernsthaft betrieben wird, sondern

  • rein gesellschaftliche Gründe oder
  • Gründe einer preiswerten Krankenversicherung hat.

Beraterhinweis Regelmäßig wird allerdings die Finanzverwaltung hier zu einer Versagung der Anerkennung von Ausbildungsaufwendungen nur gelangen, wenn sich aus Studienverlauf und zusätzlichen Faktoren die mangelnde Ernsthaftigkeit ergibt. So wurde etwa der entsprechenden Veranlassungszusammenhang verneint bei einer Krankenschwester, die sich im 36. Semester Jura befand[32].

Beachten Sie: Besteht überhaupt kein Bezug zur betrieblichen oder beruflichen Sphäre, so scheidet auch der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus, weil überhaupt keine "Berufsausbildung" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt[33].

Beraterhinweis Es ist stets zu prüfen, ob die entsprechende Bildungsmaßnahme tatsächlich in einem hinreichenden Zusammenhang mit späteren Einnahmen/Betriebseinnahmen steht oder nur aus privater Neigung absolviert wird. Ist diese berufliche/betriebliche Veranlassung nicht gegeben, scheidet nicht nur der WK/BA-Abzug, sondern auch der Sonderausgabenabzug aus.

Dies ist jedoch nicht damit zu verwechseln, dass eine Erstausbildung nicht erfordert, dass die entsprechend absolvierte Ausbildung tatsächlich dem späteren Broterwerb dient (vgl. insofern Beispiel 2). Aus der skizzierten Argumentation des BVerfG unter Punkt 1, dass allein der Sonderausgabenabzug bei einer Erstausbildung sich daraus rechtfertigt, dass eine solche oftmals gar nicht in konkretem Bezug zur späteren Berufstätigkeit steht, wird man hier nur bei Hinzutreten weiterer Umstände auch den Sonderausgabenabzug versagen können.

 

Beispiel 7

A ist pensionierter Finanzbeamter. Da er sich schon immer für alte Kulturen interessiert hat, beginnt er mit 67 Jahren ein Studium der Archäologie an der Universität.

Lösung: Bereits wegen des Alters von A ist es ausgeschlossen, dass dieses Studium im Zusammenhang mit einer späteren Berufstätigkeit und entsprechenden Einnahmen/Betriebseinnahmen steht. Damit scheidet für A ein WK/BA-Abzug für die mit dieser Ausbildung verbundenen Aufwendungen aus. A könnte diese Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben geltend machen.

Auslandsbezug unmaßgeblich: Für den Veranlassungszusammenhang mit Einnahmen/Betriebseinnahmen ist allerdings kein Ausschlusskriterium, dass diese später möglicherweise im Ausland erzielt werden[34]

[29] BFH v. 12.1.2023 – VI R 41/20, BFH/NV 2023, 544 = EStB 2023, 183 (Günther).
[31] Löbe in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG § 12 Rz. 41 (1.1.2023).
[34] BFH v. 28.7.2011 – VI R 5/10, BStBl. II 2012, 553 = EStB 2011, 356 (Wischmann).

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