Im Ergebnis hat § 4h EStG i.d.F. ab dem 1.1.2024 in seiner wortgenauen Auslegung zur Folge, dass die Konzernklausel in ihrem Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt wird. Diese Schlussfolgerung widerspricht der Gesetzesbegründung bzw. dem Normzweck der Konzernklausel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG und steht im deutlichen Widerspruch zur konsolidierten Betrachtungsweise i.S.d. § 13b Abs. 9 ErbStG. Auch ist kein Grund für eine Einschränkung der Konzernklausel gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG seitens des Gesetzgebers erkennbar oder notwendig.

Dieser, nach Ansicht des Verfassers, vorliegende – umgangssprachlich ausgedrückt – handwerkliche Fehler des Gesetzgebers, führt zu einer erheblichen Rechts- und Beratungsunsicherheit. Zu empfehlen ist, dass

  • der Gesetzgeber den Konzernbegriff i.S.d. § 4h EStG a.F. in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 lit. c ErbStG selbst definiert und dadurch den dynamischen Verweis auf § 4h EStG ersetzt;
  • eine Anpassung der ErbStR oder auch die ausdrückliche Bestätigung des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, welches den Konzernbegriff i.S.d. § 4h EStG a.F. weiterhin definiert, könnten zwischenzeitlich Abhilfe schaffen.

Beraterhinweis Bei der Beratung zur Unternehmensnachfolge i.R.d. sog. Probeschenkens/-sterbens sollten bis auf Weiteres Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder die Erstellung eines freiwilligen Konzernabschlusses in Erwägung gezogen werden, um die Rechtsunsicherheit in der Anwendung der Konzernklausel begrenzen zu können.

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