Ob die Umsetzung der Konsultationsvereinbarungen in innerstaatliches Recht durch Rechtsverordnungen rechtlich wirksam ist, ist umstritten. Grundsätzlich können Gesetze, zu denen auch DBA gehören, durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Dies bindet auch die Stpfl. und die Gerichte. Dazu ist aber nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt ist. Die Rechtsverordnung darf daher nur das ausführen, was in dem Gesetz, d. h. dem DBA, bereits vorgebildet ist. Ob § 2 Abs. 2 AO diese Voraussetzung erfüllt, ist zweifelhaft, m. E. zu verneinen. Nach dieser Vorschrift dient die Rechtsverordnung der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung einer Doppelbesteuerung sowie einer doppelten Nichtbesteuerung. Damit ist der Zweck der Rechtsverordnung zur Umsetzung einer Konsultationsvereinbarung ausreichend bestimmt umschrieben. Dagegen enthält § 2 Abs. 2 AO keine Ausführungen zu Inhalt und Ausmaß der Rechtsverordnung. Die Definition der Konsultationsvereinbarung in § 2 Abs. 2 S. 2 AO geht nicht über die sehr allgemeine Definition in Art. 26 Abs. 3 OECD-MA hinaus. Damit sind der Inhalt der Rechtsverordnung und ihr Ausmaß vollständig unbestimmt. Es ist auch nicht zu sehen, wie die Ermächtigungsgrundlage angesichts der alle Einkunftsarten umfassenden Möglichkeit, Konsultationsvereinbarungen abzuschließen, konkreter gefasst werden könnte. Konsultationsvereinbarungen müssen daher durch Gesetze umgesetzt werden; Rechtsverordnungen genügen nicht. Das bedeutet, dass Stpfl. und Gerichte nicht an die Rechtsverordnungen zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarungen gebunden sind.[1]

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