(1) 1§ 2 Abs. 2 gilt auch für Abgabensätze, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind. 2§ 26 Abs. 3 gilt auch für Ablösungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

 

(2) § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für Kostenüber- und Kostenunterdeckungen, die vor dem 1. März 1996 entstanden sind.

 

(3) § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c gilt mit der Maßgabe, dass vorhersehbare Kosten der Nachsorge und der Stilllegung, soweit sie durch die Benutzung von Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen bis zum 6. Oktober 1996 verursacht und noch nicht in die Benutzungsgebühren eingerechnet worden sind, während der Restnutzungsdauer und nach der Stilllegung der Anlage bei der Gebührenbemessung noch berücksichtigt werden können.

 

(4) 1§§ 20 bis 32 sind auch auf die am 1. März 1996 bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und Teileinrichtungen sowie auf Grundstücke, für die eine Anschlussbeitragspflicht bereits entstanden ist oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

1.

Anschlussbeiträge nach § 29 Abs. 2 nur für Ausbaumaßnahmen erhoben werden können, die ab dem 1. März 1996 technisch fertiggestellt werden, und

 

2.

Anschlussbeiträge nach § 29 Abs. 3 nur erhoben werden können, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen ab dem 1. März 1996 eintritt.

2Dies gilt auch, wenn Beitragssatzungen, die vor dem 1. März 1996 erlassen worden sind, eine Anschlussbeitragspflicht für die Fälle des § 29 Abs. 2 und 3 nicht vorgesehen haben.

 

(5) Ist die Anschlussbeitragsschuld für eine öffentliche Einrichtung oder Teileinrichtung vor dem 1. März 1996 entstanden und der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden, so sind die bis 29. Februar 1996 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

 

(6) Für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden.

 

(7) 1Auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes finden für Erschließungsbeiträge §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches bis 30. September 2005 Anwendung. 2Diese Vorschriften finden danach noch Anwendung, wenn für Grundstücke eine Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. 3Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 auch nach dem 30. September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu.

 

(8) Unberührt bleiben Regelungen in anderen Gesetzen, die auf §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuches verweisen.

 

(9)[1] § 20 Absatz 5 Satz 2 gilt auch für Abgabenbescheide, die innerhalb der Frist des § 20 Absatz 5 Satz 1 erlassen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift aber noch nicht bestandskräftig waren.

[1] Abs. 9 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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