(1) Anschlussbeiträge können für Teile einer Einrichtung erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

 

(2) 1Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Ausbau öffentlicher Einrichtungen können Anschlussbeiträge auch von Grundstückseigentümern erhoben werden, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, sofern ihnen durch den Ausbau neue, nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. 2Der Ausbau umfasst die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Einrichtungen oder beitragsrechtlich verselbstständigten Teileinrichtungen.

 

(3) 1Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, können weitere Anschlussbeiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. 2Dabei ist es unerheblich, wenn das zum weiteren Beitrag heranzuziehende Grundstück nicht vollständig mit dem früher beitragspflichtigen oder beitragsfrei angeschlossenen Grundstück übereinstimmt. 3Weitere Anschlussbeiträge können auch erhoben werden, wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung oder satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung nach § 31 entfallen oder soweit das Grundstück unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird.

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