Rz. 11

[Autor/Stand] Unabhängig von den vorstehend erörterten Zahlungserleichterungen gewährt § 93 Abs. 1 OWiG dem Betroffenen in jedem Fall eine "Schonfrist" von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit der Leistung (= ab Rechtskraft). Während dieser Zeit kann er z.B. der Vollstreckungsbehörde gegenüber seine Zahlungsunfähigkeit darlegen. Vorher darf die Geldbuße oder ein etwa bewilligter Teilbetrag nur beigetrieben werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will (wenn er z.B. Anstalten macht, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen). Eine reine Vermutung oder die (bloße) Tatsache der Nichtzahlung genügen dafür nicht[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Bach in ERST, § 412 AO Rz. 11.

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