Rz. 113

[Autor/Stand] Ebenso wie im Strafbefehlsverfahren (vgl. § 411 Abs. 3 StPO) ermöglichen § 67 Satz 2, § 71 OWiG i.V.m. §§ 303, 411 Abs. 3 StPO dem Betroffenen, seinen Einspruch bis zur Verkündung des Urteils oder Beschlusses im ersten Rechtszug zurückzunehmen.

Das gleiche Recht steht der StA bzgl. der "Klage", d.h. der im Bußgeldentscheid enthaltenen Beschuldigung, zu. Auf diese Weise kann das Verfahren rasch beendet werden, wenn sich z.B. aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Beschuldigung oder der Einspruch nicht begründet sind. Nach Beginn der Hauptverhandlung ist für die Rücknahme der "Klage" die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Der Betroffene darf seinen Einspruch ebenfalls nur mit Zustimmung der StA zurücknehmen, falls die StA am Hauptverfahren teilnimmt (s. Rz. 107).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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