Rz. 109
[Autor/Stand] Die Vorschriften der StPO über die Beweisaufnahme werden vor allem durch § 77 OWiG modifiziert. Im Bußgeldverfahren gilt nicht das förmliche Beweisrecht des Strafprozesses (s. § 385 Rz. 674, 683). Der Amtsrichter bestimmt vielmehr den Umfang der Beweisaufnahme selbst unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache[2]. Das Gericht kann über die Ablehnungsgründe in § 244 Abs. 3 StPO hinaus – nicht nur in Bagatellfällen – Beweisanträge wegen fehlender Erforderlichkeit oder Verspätung ablehnen (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 OWiG)[3].
Weitere Verfahrensvereinfachungen bestimmen § 77a OWiG (vereinfachte Beweisaufnahme durch Verlesung; Freibeweis) und § 78 OWiG (keine Pflicht zur Protokollierung von Vernehmungen, vgl. § 78 Abs. 2 OWiG; zu den Ausnahmen s. § 273 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; Verzicht auf Urkundsbeamten).
Wie sich aus § 46 Abs. 1 OWiG ergibt, sind die Vorschriften über das Verständigungsverfahren auch im Bußgeldverfahren anwendbar (s. Rz. 67)[4]. Allerdings muss das Protokoll der Hauptverhandlung nicht feststellen, dass es zu keiner Verständigung gekommen ist, und es muss nicht mitgeteilt werden, dass eine solche nicht stattgefunden hat (78 Abs. 2 OWiG)[5].
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