Rz. 128

[Autor/Stand] Nach dem durch den Hinweis bewirkten Übergang zum Strafverfahren sind die besonderen Verfahrensvorschriften des OWiG nicht mehr anzuwenden (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Gemeint sind damit die Vorschriften, die auf eine Vereinfachung des Verfahrens zielen. Dazu zählen z.B. die Normen über die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG), die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§§ 73, 74 OWiG; vgl. jedoch die §§ 232 ff., §§ 276 ff. StPO) oder des Staatsanwalts (§ 75 OWiG), die weitere Verfahrensvereinfachung (§§ 77a, 77b und 78 OWiG) sowie die Vereidigung von Zeugen (§ 48 OWiG).

Eine Ausnahme von der Regel des § 81 Abs. 3 Satz 1 OWiG findet sich in Satz 2. Danach darf die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach den Vorschriften des OWiG durchgeführt worden ist. Auf diese Weise soll vermieden werden, das Verfahren auf jeden Fall wieder von vorn zu beginnen[2].

 

Beispiel

Im Beispiel in Rz. 123 hatte der Amtsrichter den Buchhalter B des L gem. § 48 Abs. 1 OWiG vor dem Hinweis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG als Zeugen zur Sache vernommen und einen Beweisantrag von Ls Verteidiger unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 OWiG abgelehnt.

Ist B bereits entlassen und stellt L oder sein Verteidiger keinen neuen Beweisantrag, so darf das Gericht das Ergebnis der vor dem Hinweis durchgeführten Beweisaufnahme in den Grenzen des § 244 Abs. 2 StPO (Pflicht zur Wahrheitserforschung) verwerten[3].

Ist das gerichtliche Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergegangen, so sind gegen die Entscheidung des Gerichts die Rechtsmittel der StPO gegeben. Das gilt auch dann, wenn das Gericht schließlich das Vorliegen einer Straftat verneint[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Begr. zum Entwurf eines OWiG, BT-Drucks. V/1269, 105.
[3] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler18, § 81 OWiG Rz. 23.
[4] Vgl. BayObLG v. 20.5.1969 – 2b Ws (B) 7/69, NJW 1969, 1313; OLG Düsseldorf v. 2.9.1975 – 3 Ss (OWi) 781/75, MDR 1976, 75.

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