Rz. 123

[Autor/Stand] Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Damit stellt das Gesetz noch einmal ausdrücklich klar, dass durch den Bußgeldbescheid der Untersuchungsgegenstand im Hauptverfahren nur in tatsächlicher, nicht in rechtlicher Hinsicht begrenzt wird.

 

Beispiel

L ist durch Bußgeldbescheid der FinB wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) mit einer Geldbuße von 5.000 EUR belegt worden. Das AG bejaht hingegen vorsätzliches Handeln des L und verurteilt ihn zu einer gleich hohen Geldstrafe gem. § 370 AO (Steuerhinterziehung).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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