Rz. 67
[Autor/Stand] Die FinB/StA stellt das Bußgeldverfahren ein, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Verdacht unbegründet ist oder ein Verfahrenshindernis (s. Rz. 46 ff.) besteht (§ 410 Abs. 1 AO, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO). Gemäß § 410 Abs. 1 AO, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG kann die Verfolgungsbehörde das Verfahren (ganz oder teilweise) einstellen, wenn sie eine Ahndung der Tat nach pflichtgemäßen Ermessen nicht für geboten hält (s. ausführlich Rz. 28 ff.). Weitere Entscheidungsmöglichkeiten sind die Aussetzung des Verfahrens (s. Rz. 43) oder die Abgabe an die StA (s. Rz. 13 f.).
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