Rz. 66

[Autor/Stand] Für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Auf die Erl. zu § 405 wird verwiesen.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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