Rz. 135

[Autor/Stand] Ist über die Tat als Steuerordnungswidrigkeit nicht durch einen Bußgeldbescheid, sondern durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden, so darf die Tat auch nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Zur Aburteilung zählen auch der Strafbefehl oder die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 204 StPO) sowie die Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB). Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluss nach § 72 OWiG (schriftliches Verfahren) und der Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat als Steuerordnungswidrigkeit gleich (vgl. § 84 Abs. 2 OWiG ). Diese gegenüber § 84 Abs. 1 OWiG erweiterte Rechtskraftwirkung korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, die Tat im Bußgeldverfahren auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. § 82 Abs. 1 OWiG).

Bei einer Einstellung gem. § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht wegen einer nichtsteuerlichen Straftat tritt Strafklageverbrauch auch bzgl. einer damit evtl. zusammenhängenden Steuerordnungswidrigkeit ein[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 21 OWiG Rz. 29.

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