Rz. 5

[Autor/Stand] Die Regelung steht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, in sachlichem Zusammenhang mit § 401 AO, der der FinB die Befugnis einräumt, bei Gericht den Antrag zu stellen, im selbständigen Verfahren die Einziehung anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festzusetzen. Siehe zunächst die Ausführungen zu § 401 Rz. 25 ff.

Der Ablauf des selbständigen Verfahrens bestimmt sich nach den §§ 435 ff. StPO. Über den Antrag der FinB auf Anordnung der Einziehung oder der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße entscheidet gem. § 434 Abs. 2 StPO das Gericht im Regelfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde zulässig ist.

Jedoch ist in § 434 Abs. 3 StPO vorgesehen, dass auf entsprechenden Antrag oder auf Anordnung des Gerichts die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Sobald ein solcher Antrag gestellt ist oder das Gericht selbst die Anordnung getroffen hat, verliert die FinB die Befugnis, in dem Verfahren die Rechte und Pflichten der StA eigenverantwortlich wahrzunehmen. Von diesem Zeitpunkt an hat die StA selbst tätig zu werden. Der FinB verbleiben dann nur die Beteiligungsrechte nacb § 407 AO (s. § 407 Rz. 4 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023

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