Rz. 346

[Autor/Stand] Die Steuer- und Zollfahndung hat im Besteuerungsverfahren – das betrifft die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Grenzen des anhängigen Steuerstraf- oder -ordnungswidrigkeitsverfahrens gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO – alle Ermittlungsbefugnisse, die auch den FÄ – insb. deren Prüfungsdiensten – bzw. HZÄ zustehen (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO)[2]. Es finden die §§ 88 ff. AO Anwendung.

 

Rz. 347

[Autor/Stand] Hiernach gilt selbstverständlich auch bei Ermittlungen der Fahndung der in § 88 AO normierte Untersuchungsgrundsatz, der die FinB zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verpflichtet. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Im Rahmen ihrer Sachaufklärung hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu ermitteln (§ 88 Abs. 2 AO). Dabei obliegt ihr, wie § 89 AO zeigt, eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beteiligten. Dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, die gleich- und gesetzmäßige Steuerfestsetzung und -erhebung sicherzustellen (vgl. § 85 AO), an die rechtsstaatlichen Grundsätze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden ist, versteht sich von selbst. Gerade bei Sammelauskunftsersuchen (s. Rz. 470 ff.) hat die Steufa das Verbot des Übermaßes zu beachten[4].

 

Rz. 348

[Autor/Stand] Bei der Ermittlung des Sachverhalts ist die Fahndung im Rahmen der Beweiserhebung nach §§ 92 ff. i.V.m. § 208 AO insb. (keine abschließende Aufzählung[6]) berechtigt,

Diesen Ermittlungsbefugnissen entsprechen insoweit Mitwirkungspflichten des Stpfl. und dritter Personen (vgl. für die Auskunft § 93 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 349

[Autor/Stand] Darüber hinaus sind den Fahndungsbehörden gem. § 208 Abs. 1 Satz 3 AO – im Interesse der Verfahrensbeschleunigung – bei ihren steuerrechtlichen Ermittlungen erleichterte Ermittlungsbefugnisse eingeräumt, d.h. sie sind von einigen im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltenden Beschränkungen und Subsidiaritätsklauseln, mit der Folge erweiterter Befugnisse, befreit. Der Grundsatz, dass dritte Personen nur subsidiär zur Auskunft herangezogen werden sollen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO) oder bei Einsichtnahme der Urkunden beim Vorlagepflichtigen dessen Einverständnis erforderlich ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1 AO), findet in den Fällen des § 208 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO keine Anwendung. Die Formerfordernisse für Auskunftsersuchen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AO) gelten ebenfalls nicht.

 

Rz. 350

[Autor/Stand] Die Steufa kann also sogleich

  • andere Personen als die Beteiligten um Auskunft ersuchen. Sie ist nicht zur Erst- oder Vorbefragung des Betroffenen verpflichtet (Aufhebung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
  • Auskunftsersuchen mündlich stellen. Der Auskunftspflichtige kann daher nicht auf einem schriftlichen Ersuchen bestehen (so aber § 93 Abs. 2 Satz 2 AO).
  • die Vorlage der Urkunde beim Vorlagepflichtigen erfordert nicht das Einverständnis des Vorlagepflichtigen (entgegen § 97 Abs. 2 AO).

Die Norm des § 97 Abs. 2 AO a.F. erforderte bei einer Vorlage von Urkunden eine vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen. Die Auskunftspflicht ging der Vorlagepflicht vor. Die Norm des § 208 Abs. 1 Satz 3 AO beseitigte durch den Verweis auf § 97 Abs. 2 AO a.F. dieses Erfordernis. Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013[11] wurde § 97 Abs. 2 AO a.F. aufgehoben und der frühere § 97 Abs. 3 a.F. ist nunmehr § 97 Abs. 2 n.F. Mithin verweist die Norm des § 208 Abs. 1 Satz 3 AO nunmehr auf das nicht notwendige Einverständnis des Vorlagepflichtigen für den Ort der Vorlage, die Vorlage bei ihm selbst[12]. Der Sinn der Verweisung, nunmehr auf die neue Fassung des § 97 Abs. 2 AO, ist daher zweifelhaft[13].

 

Rz. 351

[Autor/Stand] Bei Auskunftsersuchen an Banken gelten keine besonderen Regeln[15]. Das Bankgeheimnis nach § 30a AO a.F. wurde mit Wirkung zum 25.6.2017[16] aufgehoben. Der § 30a Abs. 5 Satz 2 AO a.F. (Subsidiaritätsprinzip) erforderte, dass bei einem bekannten Stpfl., gegen den noch kein Verfahren wegen einer Steuerstraf- oder -bußgeldtat eingeleitet worden war, auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 AO das Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden musste, wenn ein Auskunftsersuchen an ...

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